§ 9 Online-IDV In- und Außerkrafttreten

Online-Identifikationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 3 und 4, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von § 4 Abs. 6 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren § 4 Abs. 4 Z 1 bis 5 entspricht.Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 entspricht.

Stand vor dem 21.12.2022

In Kraft vom 23.12.2021 bis 21.12.2022
  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 20222023 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 3 und 4, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von § 4 Abs. 6 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren § 4 Abs. 4 Z 1 bis 5 entspricht.Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 entspricht.

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