§ 24 KLI.EN-FondsG Vollziehung

Klima- und Energiefondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 08.04.2009 bis 30.06.2025

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltKlima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrInnovation, InnovationMobilität und TechnologieInfrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

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