§ 4 APAB-IFV (weggefallen)

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2026 bis 31.12.9999
Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den §§ 1 bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß § 84 Abs. 8 APAG§ 4 APAB-IFV um 50 vH zu kürzenseit 14.08.2026 weggefallen. Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den Paragraphen eins bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß Paragraph 84, Absatz 8, APAG um 50 vH zu kürzen.

Stand vor dem 14.08.2026

In Kraft vom 02.06.2017 bis 14.08.2026
Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den §§ 1 bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß § 84 Abs. 8 APAG§ 4 APAB-IFV um 50 vH zu kürzenseit 14.08.2026 weggefallen. Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den Paragraphen eins bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß Paragraph 84, Absatz 8, APAG um 50 vH zu kürzen.

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