§ 4 APAB-IFV

APAB-IFV - APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den §§ 1 bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß § 84 Abs. 8 APAG um 50 vH zu kürzen. Für den Inspektionsfinanzierungsbeitrag für das Kalenderjahr 2016 sind die aufgrund der für das Kalenderjahr 2015 abgegebenen Meldungen und des vom Aufsichtsrat für das Kalenderjahr 2017 genehmigten Budgets gemäß den Paragraphen eins bis 3 errechneten Einzelbeiträge gemäß Paragraph 84, Absatz 8, APAG um 50 vH zu kürzen.

In Kraft seit 02.06.2017 bis 31.12.9999
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