§ 6 EmRegV-OW 2017 Erfordernisse an die Erfassung von (Ab)Wasserinhaltsstoffen und (Ab)Wassermengen und Häufigkeiten der Messungen

Emissionsregisterverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach Paragraph 5, Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
    1. 1.Ziffer einsbis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr
    zu messen.
  3. (3)Absatz 3,Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Absatz 2,) einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch zwei der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
  5. (45)Absatz 45,Bei Einzelmessungen von Bescheidparameternprioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und IIVI der MVW festgelegten Methoden für die EntnahmeProbenahme-, Konservierung, BehandlungAufbereitungs- und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls MindestbestimmungsgrenzenAnalysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.Bei Einzelmessungen von Bescheidparameternprioritären Stoffen sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch zweisechs der MVW festgelegten Methoden für die EntnahmeProbenahme-, Konservierung, BehandlungAufbereitungs- und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls MindestbestimmungsgrenzenAnalysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  6. (55a)Absatz 5 a,Bei Einzelmessungen von prioritären StoffenBVT-Beobachtungsparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegtenbezüglich Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.Bei Einzelmessungen von prioritären StoffenBVT-Beobachtungsparametern sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch sechs der MVW festgelegtenbezüglich Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6,Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt römisch eins der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  8. (Absatz 7,7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Stand vor dem 18.06.2024

In Kraft vom 24.05.2019 bis 18.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach § 5. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.Ist für einen Bescheidparameter die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese auch für die Ermittlung der Jahresfracht nach Paragraph 5, Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindestmesshäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Messhäufigkeit im Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen prioritären Stoff der Anlage C die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so ist bei einer für den Teilstrom bewilligten maximalen Abwassermenge
    1. 1.Ziffer einsbis 100 Kubikmeter pro Tag drei Mal pro Jahr,
    2. 2.Ziffer 2bei mehr als 100 bis maximal 1000 Kubikmeter pro Tag sechs Mal pro Jahr und
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 1000 Kubikmeter pro Tag zwölf Mal pro Jahr
    zu messen.
  3. (3)Absatz 3,Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Abs. 2) einzuhalten.Ist für den (Ab)Wasserparameter TOC oder alternativ CSB die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen wie für prioritäre Stoffe (Absatz 2,) einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4,Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und II der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.Bei Einzelmessungen von Bescheidparametern sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch zwei der MVW festgelegten Methoden für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls Mindestbestimmungsgrenzen anzuwenden.
  5. (45)Absatz 45,Bei Einzelmessungen von Bescheidparameternprioritären Stoffen sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und IIVI der MVW festgelegten Methoden für die EntnahmeProbenahme-, Konservierung, BehandlungAufbereitungs- und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls MindestbestimmungsgrenzenAnalysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.Bei Einzelmessungen von Bescheidparameternprioritären Stoffen sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch zweisechs der MVW festgelegten Methoden für die EntnahmeProbenahme-, Konservierung, BehandlungAufbereitungs- und Analyse von (Ab)Wasserproben und gegebenenfalls MindestbestimmungsgrenzenAnalysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  6. (55a)Absatz 5 a,Bei Einzelmessungen von prioritären StoffenBVT-Beobachtungsparametern sind die gemäß § 4 und Anlage A Abschnitt I und VI der MVW festgelegtenbezüglich Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.Bei Einzelmessungen von prioritären StoffenBVT-Beobachtungsparametern sind die gemäß Paragraph 4 und Anlage A Abschnitt römisch eins und römisch sechs der MVW festgelegtenbezüglich Probenahme-, Aufbereitungs- und Analysemethoden unter Beachtung der Mindestbestimmungsgrenze anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6,Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt I der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.Die (Ab)Wassermengen sind gemäß den in Anlage A Abschnitt römisch eins der MVW genannten Methoden zu ermitteln. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 Kubikmeter pro Tag durch eine den Abwasservolumenstrom in der Zeit kontinuierlich elektronisch oder physisch aufzeichnende Mengenmessung zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab)Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 Kubikmeter pro Tag genügt die Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder die Messung mit einer Messwehr, einem Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung.
  8. (Absatz 7,7) Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

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