§ 7 LP-VO In- und Außerkrafttreten

Lenkprotokoll-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß § 6 weiter verwendet werden.Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß Paragraph 6, weiter verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 4, Absatz eins, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.

Stand vor dem 26.04.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 26.04.2022
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß § 6 weiter verwendet werden.Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß Paragraph 6, weiter verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 4, Absatz eins, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.

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