Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.
(2)Absatz 2,Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von § 8 Abs. 3 FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von Paragraph 8, Absatz 3, FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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