Gesamte Rechtsvorschrift LP-VO

Lenkprotokoll-Verordnung

LP-VO
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 LP-VO Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die § 17 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) anzuwenden ist.Diese Verordnung gilt für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die Paragraph 17, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) anzuwenden ist.
  2. (2)Absatz 2,Lenkerinnen/Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.

§ 2 LP-VO Lenkprotokolle


  1. (1)Absatz eins,Die Lenkprotokolle gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von § 5 Abs. 1 zu entsprechen.Die Lenkprotokolle gemäß Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsSelbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    2. 2.Ziffer 2Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt,
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. 4.Ziffer 4Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,
    6. 6.Ziffer 6Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010,Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,,
    7. 7.Ziffer 7Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
      1. a)Litera atäglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
      2. b)Litera btäglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) beträgt.
    In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG.In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG.
  3. (3)Absatz 3,Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

§ 3 LP-VO Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers


  1. (1)Absatz eins,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Werden gemäß § 5 Abs. 4 elektronische Geräte eingesetzt, sind zumindest Lenkprotokolle für eine ersatzweise händische Führung gemäß Abs. 5 letzter Satz zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Werden gemäß Paragraph 5, Absatz 4, elektronische Geräte eingesetzt, sind zumindest Lenkprotokolle für eine ersatzweise händische Führung gemäß Absatz 5, letzter Satz zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
    1. 1.Ziffer einsjeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben,
    2. 2.Ziffer 2dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerinnen/Lenker all ihren Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle nachkommen, sowie
    3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis über die als Lenkerinnen/Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer samt Geburtsdatum zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Dies ist im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 mindestens 24 Monate geordnet nach Lenkerinnen/Lenker und Datum aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Lenkerin/dem Lenker auf Verlangen kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mindestens 24 Monate geordnet nach Lenkerinnen/Lenker und Datum aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Lenkerin/dem Lenker auf Verlangen kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.
  5. (5)Absatz 5,Werden elektronische Geräte gemäß § 5 Abs. 4 eingesetzt, gelten folgende Abweichungen:Werden elektronische Geräte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eingesetzt, gelten folgende Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsAnstelle der Kopien gemäß Abs. 4 letzter Satz sind kostenlose Ausdrucke auszuhändigen.Anstelle der Kopien gemäß Absatz 4, letzter Satz sind kostenlose Ausdrucke auszuhändigen.
    2. 2.Ziffer 2Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle einer Lenkerin/einem Lenker zugeordnete Daten bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 4 im Betrieb lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und den Organen der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle einer Lenkerin/einem Lenker zugeordnete Daten bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 4, im Betrieb lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und den Organen der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 4 Abs. 2 sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
    4. 4.Ziffer 4Abweichend von § 4 Abs. 3 dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach § 15d AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Abs. 4 ist anzuwenden.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach Paragraph 15 d, AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Absatz 4, ist anzuwenden.
    Bei einem Defekt des Gerätes sind Lenkprotokolle ersatzweise händisch zu führen.

§ 4 LP-VO Pflichten der Lenkerin/des Lenkers


  1. (1)Absatz eins,Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2,Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (§ 3 Abs. 3) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Abs. 1 sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (Paragraph 3, Absatz 3,) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Absatz eins, sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.

§ 5 LP-VO Form und Gestaltung der Lenkprotokolle


  1. (1)Absatz eins,Die Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsVor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
    2. 2.Ziffer 2Datum,
    3. 3.Ziffer 3behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
    4. 4.Ziffer 4Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
    5. 5.Ziffer 5die folgenden Zeitangaben:
      1. a)Litera aBeginn und Ende der Einsatzzeit,
      2. b)Litera bBeginn und Ende der Ruhepausen,
      3. c)Litera cBeginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
      4. d)Litera dBeginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
      5. e)Litera eGesamtdauer der Lenkzeit,
    6. 6.Ziffer 6Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
    7. 7.Ziffer 7Bemerkungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß § 3 Abs. 4.Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Abs. 1 Z 5 lit. d) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Abs. 1 Z 5 lit. e) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend § 2 Abs. 3 zur Verfügung gestellt.Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, zur Verfügung gestellt.
  4. (4)Absatz 4,Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. 2.Ziffer 2alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
    3. 3.Ziffer 3alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
    4. 4.Ziffer 4die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
    5. 5.Ziffer 5eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift
      1. a)Litera aauf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. b)Litera bauf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. c)Litera canstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
    Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,
  5. (5)Absatz 5,Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

§ 6 LP-VO Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach § 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.Allgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von § 8 Abs. 3 FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von Paragraph 8, Absatz 3, FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 7 LP-VO In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, BGBl. Nr. 461/1975, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß § 6 weiter verwendet werden.Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß Paragraph 6, weiter verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in § 4 Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 4, Absatz eins, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten