§ 4 AEV Zellstoff und Papier

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er an 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages unterschritten wird.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
    2. 2.Ziffer 2Für den Parameter Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Test gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller Messwerte nicht kleiner ist als der Jahreswert.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung des Abwasseranfalles, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe,
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
    4. 4.Ziffer 4wöchentliche Messung der Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf, Gesamter geb. Stickstoff, Phosphor-Gesamt,
    5. 5.Ziffer 5monatliche Messung des Parameters AOX bei Herstellung von elementarchlorfrei (ECF) gebleichtem Sulfatzellstoff,
    6. 6.Ziffer 6alle zwei Monate eine Messung des Parameters AOX bei Herstellung von ECF-gebleichtem Sulfit- oder Magnefitzellstoff oder von Papier.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 07.04.2018 bis 23.05.2019
  1. (1)Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er an 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages unterschritten wird.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
    2. 2.Ziffer 2Für den Parameter Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Test gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller Messwerte nicht kleiner ist als der Jahreswert.
  4. (4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2,
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung des Abwasseranfalles, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe,
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
    4. 4.Ziffer 4wöchentliche Messung der Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf, Gesamter geb. Stickstoff, Phosphor-Gesamt,
    5. 5.Ziffer 5monatliche Messung des Parameters AOX bei Herstellung von elementarchlorfrei (ECF) gebleichtem Sulfatzellstoff,
    6. 6.Ziffer 6alle zwei Monate eine Messung des Parameters AOX bei Herstellung von ECF-gebleichtem Sulfit- oder Magnefitzellstoff oder von Papier.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage F enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

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