§ 8 FFGG Finanzierungsvereinbarungen und Planungsgrundlagen

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen.Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30. September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (1)Absatz eins,Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraphen 5, ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß § 5 Abs. 4 FoFinaG.Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG.
  5. (3)Absatz 3,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.
  6. (34)Absatz 34,Die ProgrammeMehrjahres- und Arbeitsprogramme werden von den Geschäftsführern erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
  7. (4)Absatz 4,Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen.Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30. September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.
  3. (1)Absatz eins,Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß §§ 5 ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß § 5 Abs. 6 FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.Die Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraphen 5, ff FoFinaG und die jährlichen Umsetzungsplanungen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, FoFinaG sind dem Aufsichtsrat zur Information vorzulegen.
  4. (2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß § 5 Abs. 4 FoFinaG.Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie der Bundesregierung, ein Mehrjahresprogramm für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Das Mehrjahresprogramm hat insbesondere die Förderungsprogramme der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen und gilt für den Zeitraum einer Finanzierungsperiode gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG.
  5. (3)Absatz 3,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat darin auch die Umsetzungsplanungen der Finanzierungsvereinbarungen darzustellen. Die Gesellschaft hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und eine Vorschaurechnung vorzulegen.
  6. (34)Absatz 34,Die ProgrammeMehrjahres- und Arbeitsprogramme werden von den Geschäftsführern erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen und sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesministerinnen oder Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
  7. (4)Absatz 4,Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Genehmigung vorzulegen.

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