§ 3 VerGV (weggefallen)

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 § 3 VerGVbis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen seit 24.05.2018 weggefallen. Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 24.05.2018
Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 § 3 VerGVbis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen seit 24.05.2018 weggefallen. Die Vereinsbehörden erster Instanz haben die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 VerG verarbeiteten Daten unverzüglich dem Bundesminister für Inneres als Betreiber des ZVR und Dienstleister im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen.

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