§ 15 NISG Anforderungen und Eignung eines Computer-Notfallteams

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins, haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Artikel 32, DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ihre Betriebskontinuität ist sichergestellt, insbesondere durch
      1. a)Litera adie Verwendung eines geeigneten Systems zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen und
      2. b)Litera beine personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung, die eine ständige Bereitschaft und Verfügbarkeit gewährleistet.
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz handelt.Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz handelt.
    4. 4.Ziffer 4Das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 2 heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.Das zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 14, Absatz 2, heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
    5. 5.Ziffer 5in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2,Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Die personenbezogenen Kontakt- und Identitätsdaten der Computer-Notfallteams sind vom Bundeskanzler in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2018 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Computer-Notfallteams gemäß § 14 Abs. 1 haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:Computer-Notfallteams gemäß Paragraph 14, Absatz eins, haben jedenfalls folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsIhre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Art. 32 DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.Ihre Räumlichkeiten und die unterstützenden Netz- und Informationssysteme entsprechen den in Artikel 32, DSGVO festgelegten Standards und werden an sicheren Standorten eingerichtet.
    2. 2.Ziffer 2Ihre Betriebskontinuität ist sichergestellt, insbesondere durch
      1. a)Litera adie Verwendung eines geeigneten Systems zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen und
      2. b)Litera beine personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung, die eine ständige Bereitschaft und Verfügbarkeit gewährleistet.
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz handelt.Nachweis über die Unterstützung von Betreibern wesentlicher Dienste, wenn es sich um ein Computer-Notfallteam gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz handelt.
    4. 4.Ziffer 4Das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 14 Abs. 2 heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), BGBl. Nr. 389/1996, vorgesehenen Betrages zu entrichten.Das zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 14, Absatz 2, heranzuziehende Personal ist fachlich geeignet und hat sich vor Beginn der Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, für den Zugang zu geheimer Information zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist vom Ersuchenden ein Pauschalsatz in der Höhe des in Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, vorgesehenen Betrages zu entrichten.
    5. 5.Ziffer 5in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 haben sie sichere Kommunikationskanäle zu verwenden, die sie vorab mit dem Bundesminister für Inneres abgestimmt haben.
  2. (2)Absatz 2,Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen.Das GovCERT hat die Anforderungen gemäß Absatz eins, mit Ausnahme von Ziffer 3, zu erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzustellen, dass das nationale Computer-Notfallteam sowie über Antrag ein sektorenspezifisches Computer-Notfallteam die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt und geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wahrzunehmen. Sofern es sich bei einem Computer-Notfallteam um eine private Einrichtung handelt, ist diese vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu ermächtigen. Computer-Notfallteams haben Veränderungen hinsichtlich jener Umstände, die Voraussetzung für die Feststellung der Eignung oder die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundeskanzler anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich der Erfüllung einzelner Aufgaben zu widerrufen, wenn eine für die Erteilung der Ermächtigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Die personenbezogenen Kontakt- und Identitätsdaten der Computer-Notfallteams sind vom Bundeskanzler in geeigneter Form zu veröffentlichen.

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