§ 8 LuftAV Unterweisung

Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach Paragraph 14, ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach Paragraph 14, ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach § 14 ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die Unterweisung der Pilotinnen/Piloten nach Paragraph 14, ASchG vor dem ersten Einsatz zum Auslösen von Lawinen vom Hubschrauber aus muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach § 14 ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des § 6 Z 3 lit. f FK-V umfassen.Die wiederkehrende Unterweisung der Sprengbefugten nach Paragraph 14, ASchG muss mindestens alle fünf Jahre erfolgen und muss zumindest die Ausbildungsinhalte des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera f, FK-V umfassen.

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