§ 5 MVSV 2019 Sprachenregelung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.
  2. (2)Absatz 2,Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.Eine Prospektzusammenfassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anerkannte Sprachen im Sinne des Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.
  2. (2)Absatz 2,Eine Prospektzusammenfassung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.Eine Prospektzusammenfassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.

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