§ 15 HPSV-HAUP Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten. Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß Paragraph 89, des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß § 89 des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten. Im internen Rechnungswesen gemäß Paragraph 34, des Hochschulgesetzes 2005, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005, gilt das Bundeshaushaltsgesetz und seine Durchführungsbestimmungen. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien hat daher gemäß Paragraph 15 a, des Bundeshaushaltsgesetzes am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und gemäß Paragraph 89, des Bundeshaushaltsgesetzes die Kosten- und Leistungsverrechnung in angemessener Frist nach den für den Bund geltenden Regeln einzurichten.

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