§ 19 HPSV-HAUP Evaluierung des Lehrangebots durch die Studierenden

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. 1.Ziffer einsRückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. (2)Absatz 2,Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehenIm Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins, und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. 2.Ziffer 2zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. (6)Absatz 6,Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
    1. 1.Ziffer einszur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. 3.Ziffer 3für curriculare Planungsschritte.
  7. (7)Absatz 7,Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind durch die Studierenden zu bewerten. Die Bewertungen erfolgen in Form von
    1. 1.Ziffer einsRückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung.
  2. (2)Absatz 2,Rückmeldungen im Verlauf der Lehrveranstaltung sind durch die Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leiter durchzuführen, sofern dies in Bezug auf die Dauer der Lehrveranstaltung sinnvoll ist. Die Stärken und Schwächen der Lehrveranstaltung sind gemeinsam mit den Studierenden zu reflektieren. Die Rückmeldungen haben so zu erfolgen, dass weder mittelbar noch unmittelbar ein Rückschluss auf einzelne Studierende möglich ist. Die Lehrveranstaltungsleiterin oder der Lehrveranstaltungsleiter hat zu den Rückmeldungen den Studierenden gegenüber Stellung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Bewertungsinstrumente für Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung haben Kriterien für die Bewertung zu beinhalten. Im Bereich der Ausbildung haben sie Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszu den Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltung und
    2. 2.Ziffer 2zur methodischen Gestaltung der Lehrveranstaltung.
  4. (4)Absatz 4,Im Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Abs. 3 Z 1 und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehenIm Bereich der Fort- und Weiterbildung haben die Instrumente über Absatz 3, Ziffer eins, und 2 hinaus Fragestellungen vorzusehen
    1. 1.Ziffer einszur Relevanz der Lehrinhalte für die schulische Praxis und
    2. 2.Ziffer 2zur Umsetzbarkeit der didaktischen Konzepte in der schulischen Praxis.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergebnisse der Rückmeldungen im Verlauf und zum Ende der Lehrveranstaltung dienen den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern zur Reflexion, Planung und Weiterentwicklung ihrer Lehrmethode.
  6. (6)Absatz 6,Darüber hinaus dienen die Ergebnisse der Rückmeldungen zum Ende der Lehrveranstaltung den Organen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
    1. 1.Ziffer einszur Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrqualität,
    2. 2.Ziffer 2als Grundlage für Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrenden bei der Weiterentwicklung der Qualität des Lehrangebots (zB durch Weiterbildungsangebote) und
    3. 3.Ziffer 3für curriculare Planungsschritte.
  7. (7)Absatz 7,Das Hochschulkollegium hat in Zusammenarbeit mit den Lehrveranstaltungsleiterinnen und -leitern die Bewertungsinstrumente zu entwickeln und die Ergebnisse der Rückmeldungen (samt optionaler Stellungnahme der Lehrkraft) in einem Bericht zusammenzufassen. Es hat das Rektorat, den Hochschulrat und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus jährlich über die Ergebnisse der Evaluierung in Kenntnis zu setzen. Die Rektorin oder der Rektor hat gegebenenfalls mit der Leiterin oder mit dem Leiter der Lehrveranstaltung entsprechende Maßnahmen unter Angabe einer zeitlichen Planung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten