§ 3 DiStG 2020 Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Digitalsteuergesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

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