Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bemessungsgrundlage der Digitalsteuer ist das Entgelt, das der Onlinewerbeleister von einem Auftraggeber erhält. Diese vermindert sich um Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister, die nicht Teil seiner multinationalen Unternehmensgruppe sind.
(2)Absatz 2,Die Steuer beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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