Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Steuerschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Onlinewerbeleistungen, allfällige in diesem Zusammenhang von ihm beauftragte weitere Unternehmen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Digitalsteuer zu führen.
(2)Absatz 2,Aufzeichnungen von IP-Adressen oder anderen Informationen zur Geolokalisierung von Geräten sind für Zwecke dieses Bundesgesetzes in einer Form zu führen, die sich darauf beschränkt, Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob eine Onlinewerbung im Inland erbracht worden ist. Auf Anforderung der Abgabenbehörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeichnungen und zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege und sonstige Unterlagen, wie insbesondere Verträge über die Erbringung von Onlinewerbeleistungen, sind nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung aufzubewahren und auf Anfrage der Abgabenbehörde zu übermitteln.
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 DiStG 2020
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 DiStG 2020 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 DiStG 2020