§ 1 AAEV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser;
    2. 2.Ziffer 2Mischwasser;
    3. 3.Ziffer 3Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
    4. 4.Ziffer 4Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
    5. 5.Ziffer 5Sickerwasser aus Abfalldeponien;
    6. 6.Ziffer 6wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser, welches überwiegend
      • Strichaufzählungatmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
      • StrichaufzählungSchadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
    2. 2.Ziffer 2Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. 4.Ziffer 4Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
    5. 5.Ziffer 5natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
    6. 6.Ziffer 6Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959)Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959)
    7. 6.Ziffer 6Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,)
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsAbwasser:Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    2. 2.Ziffer 2Kommunales (häusliches) Abwasser:Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    3. 3.Ziffer 3Niederschlagswasser:Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.
    4. 4.Ziffer 4Mischwasser:Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 4 bis 6.Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 bis 6.
    5. 5.Ziffer 5Abwasserreinigung:Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
      1. a)Litera aInhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
      2. b)Litera bInhaltsstoffe zu entfernen.
    6. 6.Ziffer 6Überwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß § 4 Abs. 7). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Z 23. Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Ziffer 23, Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
    7. 7.Ziffer 7Eigenüberwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    8. 8.Ziffer 8Fremdüberwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
    9. 9.Ziffer 9Mengenproportionale Probenahme:Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
      1. a)Litera anach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
      2. b)Litera bin stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
      gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    10. 10.Ziffer 10Zeitproportionale Probenahme:Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    11. 11.Ziffer 1180%-Unterschreitung:Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende Meßwerte eines Parameters.
    12. 12.Ziffer 12Kanalisation:Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    13. 13.Ziffer 13Mischkanalisation:Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).
    14. 14.Ziffer 14Trennkanalisation:Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
    15. 15.Ziffer 15Öffentliche Kanalisation:Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 betrieben wird.Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.
    16. 16.Ziffer 16Vermischung:Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung.
    17. 17.Ziffer 17Verdünnung:Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Z 5 (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Ziffer 5, (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.
    18. 18.Ziffer 18Stichprobe:Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
    19. 19.Ziffer 19Mischprobe:Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
    20. 20.Ziffer 20Tagesmischprobe:Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    21. 21.Ziffer 21Zweistunden-Mischprobe:Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    22. 22.Ziffer 22Qualifizierte Stichprobe:Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden.
    23. 23.Ziffer 23Emissionsbegrenzung (-wert):Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (§ 33b Abs. 3 WRG 1959).Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959).
    24. 24.Ziffer 24Kondensation:Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung.
    25. 25.Ziffer 25Wäßriges Kondensat:Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.

Stand vor dem 18.11.2019

In Kraft vom 24.05.2019 bis 18.11.2019
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser;
    2. 2.Ziffer 2Mischwasser;
    3. 3.Ziffer 3Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
    4. 4.Ziffer 4Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
    5. 5.Ziffer 5Sickerwasser aus Abfalldeponien;
    6. 6.Ziffer 6wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsNiederschlagswasser, welches überwiegend
      • Strichaufzählungatmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt;
      • StrichaufzählungSchadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind;
    2. 2.Ziffer 2Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit;
    3. 3.Ziffer 3untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (siehe technische Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    4. 4.Ziffer 4Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau;
    5. 5.Ziffer 5natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser;
    6. 6.Ziffer 6Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959)Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, WRG 1959)
    7. 6.Ziffer 6Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959)Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (Paragraph 37, Wasserrechtsgesetz 1959, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,)
    in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsAbwasser:Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (Paragraph 30, WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Absatz 2, Ziffer 5, oder 6, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
    2. 2.Ziffer 2Kommunales (häusliches) Abwasser:Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
    3. 3.Ziffer 3Niederschlagswasser:Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Hagel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgeleitet wird.
    4. 4.Ziffer 4Mischwasser:Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 4 bis 6.Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 bis 6.
    5. 5.Ziffer 5Abwasserreinigung:Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel
      1. a)Litera aInhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu bringen und/oder
      2. b)Litera bInhaltsstoffe zu entfernen.
    6. 6.Ziffer 6Überwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß § 4 Abs. 7). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Z 23. Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 7,). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Ziffer 23, Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden.
    7. 7.Ziffer 7Eigenüberwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
    8. 8.Ziffer 8Fremdüberwachung:Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß Paragraph 134, WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde.
    9. 9.Ziffer 9Mengenproportionale Probenahme:Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort
      1. a)Litera anach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder
      2. b)Litera bin stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Probenvolumina
      gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    10. 10.Ziffer 10Zeitproportionale Probenahme:Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitabständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden.
    11. 11.Ziffer 1180%-Unterschreitung:Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die „4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfolgende Meßwerte eines Parameters.
    12. 12.Ziffer 12Kanalisation:Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.Gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
    13. 13.Ziffer 13Mischkanalisation:Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).
    14. 14.Ziffer 14Trennkanalisation:Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.
    15. 15.Ziffer 15Öffentliche Kanalisation:Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 betrieben wird.Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 betrieben wird.
    16. 16.Ziffer 16Vermischung:Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung.
    17. 17.Ziffer 17Verdünnung:Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Z 5 (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Ziffer 5, (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen.
    18. 18.Ziffer 18Stichprobe:Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
    19. 19.Ziffer 19Mischprobe:Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
    20. 20.Ziffer 20Tagesmischprobe:Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    21. 21.Ziffer 21Zweistunden-Mischprobe:Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.
    22. 22.Ziffer 22Qualifizierte Stichprobe:Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden.
    23. 23.Ziffer 23Emissionsbegrenzung (-wert):Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (§ 33b Abs. 3 WRG 1959).Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Parameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (Paragraph 33 b, Absatz 3, WRG 1959).
    24. 24.Ziffer 24Kondensation:Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschreiten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung.
    25. 25.Ziffer 25Wäßriges Kondensat:Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser im Sinne der technischen Norm betreffend „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke und Zeichen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozesses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßriges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt.

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