§ 2 ZustDV Antrag auf Zulassung

Zustelldiensteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2019 bis 31.12.9999

Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim BundeskanzleramtBundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim BundeskanzleramtBundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

Stand vor dem 03.12.2019

In Kraft vom 29.07.2005 bis 03.12.2019

Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim BundeskanzleramtBundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim BundeskanzleramtBundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach Paragraph 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.

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