§ 10 PAusbZG Vollziehung

Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Hinblick auf den Paragraph 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

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