§ 31 QS-VO 2024 Plausibilitätsprüfung

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß § 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (Paragraph 26,) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen.Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 34, fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß Paragraph 34,, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß § 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (Paragraph 26,) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.
  3. (3)Absatz 3,Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34 fortzusetzen.Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 34, fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß § 34, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß Paragraph 34,, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.

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