§ 42 QS-VO 2024 Verfahrensunterbrechung

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch ErstattungIn allen anderen als den gemäß Paragraph 41, genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung
    1. 1.Ziffer einseiner Disziplinaranzeige durch das BIQG,
    2. 2.Ziffer 2von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Mitteilung über den Verfahrensstand zu einem Evaluierungs- oder Kontrollverfahren betreffend eine konkrete niedergelassene Ärztin/einen konkreten niedergelassenen Arzt oder eine konkrete Gruppenpraxis an die Österreichische Ärztekammer durch das BIQG.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Z 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Ziffer eins und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.
  3. (3)Absatz 3,Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,In allen anderen als den gemäß § 41 genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch ErstattungIn allen anderen als den gemäß Paragraph 41, genannten Fällen wird das Qualitätssicherungsverfahren unterbrochen durch Erstattung
    1. 1.Ziffer einseiner Disziplinaranzeige durch das BIQG,
    2. 2.Ziffer 2von Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden durch das BIQG, wovon es der Österreichischen Ärztekammer Mitteilung zu machen hat, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Mitteilung über den Verfahrensstand zu einem Evaluierungs- oder Kontrollverfahren betreffend eine konkrete niedergelassene Ärztin/einen konkreten niedergelassenen Arzt oder eine konkrete Gruppenpraxis an die Österreichische Ärztekammer durch das BIQG.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Z 1 und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.Die Österreichische Ärztekammer hat unter Berücksichtigung der Ziffer eins und 2 darüber zu entscheiden, ob und wann ein Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung (die Austragung aus der Ärzteliste) einzuleiten ist.
  3. (3)Absatz 3,Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 hat das BIQG das Qualitätssicherungsverfahren unverzüglich fortzusetzen. Vom Ausgang eines Verfahrens aufgrund Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer das BIQG zu informieren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten