§ 14 B-KSG Verwaltungshelfer

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Soweit Dritte von der durch das jeweilige Bundesgesetz vorgesehenen zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.

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