§ 14 ZFBO 2024 Meldungen betreffend die Betriebsbereitschaft

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können. Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, verpflichtet, der gegebenenfalls auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugplatzkontrollstelle oder/und der Austro Control GmbH sowie der zuständigen Behörde unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugplatzbetriebes von Bedeutung sein können.

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