§ 18 ZFBO 2024 Zivilflugplatz-Bodenabfertigung

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (§ 9) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste  zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste  zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Dienstleistender Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, obliegt ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 1 bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).Unbeschadet Absatz eins bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).
  5. (5)Absatz 5,Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (Paragraph 16, FBG), sind die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (§ 9) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, für die rasche und reibungslose Durchführung der Bodenabfertigungsdienste während der Betriebszeiten (Paragraph 9,) Sorge zu tragen. Die angebotenen Bodenabfertigungsdienste sind vom Zivilflugplatzhalter der zuständigen Behörde zu melden und von dieser der Austro Control GmbH zur Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste  zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.Sofern der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes Bodenabfertigungsdienste nicht selbst erbringt, ist er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste  zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FBG genannten Bedingungen abdecken.
  3. (3)Absatz 3,Die Entscheidung, ob einem Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt wird, als Dienstleistender Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, obliegt ausschließlich dem Zivilflugplatzhalter im Rahmen der Ausübung seiner zivilen Rechte. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten.
  4. (4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 1 bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).Unbeschadet Absatz eins bis 3 ist jeder Luftfahrzeughalter berechtigt, die Bodenabfertigung seiner Luftfahrzeuge selbst durchzuführen (Selbstabfertigung).
  5. (5)Absatz 5,Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (§ 16 FBG), sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.Für Flughäfen, die in den Geltungsbereich des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes fallen (Paragraph 16, FBG), sind die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten