§ 23 ZFBO 2024 Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (§ 25) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (Paragraph 25,) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (§ 25) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (Paragraph 25,) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

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