§ 28 ZFBO 2024 Verhalten auf Zivilflugplätzen

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
  1. (1)Absatz eins,Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Allgemeiner Verhaltensgrundsatz
  1. (1)Absatz eins,Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.

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