§ 30 ZFBO 2024 Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat durch ein geeignetes Zugangskontrollsystem sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle).
  2. (2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter darf in Ausübung seiner zivilen Rechte (Hausrecht) Berechtigungen zum unbegleiteten Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes ausstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung dieser Berechtigung.
  3. (3)Absatz 3,Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2.Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des Paragraph 134 a, LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Abs. 2 vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Abs. 2 berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (Paragraph 28,) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Absatz 2, vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Absatz 2, berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat durch ein geeignetes Zugangskontrollsystem sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle).
  2. (2)Absatz 2,Der Zivilflugplatzhalter darf in Ausübung seiner zivilen Rechte (Hausrecht) Berechtigungen zum unbegleiteten Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes ausstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung dieser Berechtigung.
  3. (3)Absatz 3,Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2.Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 1998, zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, Amtsblatt Nummer L 299 vom 14.11.2015 Seite 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des Paragraph 134 a, LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Abs. 2 vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Abs. 2 berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (Paragraph 28,) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Absatz 2, vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Absatz 2, berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.

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