§ 38 ZFBO 2024 Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten