§ 39 ZFBO 2024 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Bescheide gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung – ZFBO), Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962,, gelten als auf Grund dieser Verordnung erlassen, insoweit nicht von der Bewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber mit dieser Verordnung erstmalig eingeführte Verpflichtungen einzuhalten sind.

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