§ 5 GesRefFinG Inkrafttreten und Schlussbestimmung

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins, von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins, von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.

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