§ 6 RKG Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

Rotkreuzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

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