§ 9 RKG Verwaltungsstrafen

Rotkreuzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.Wer die Tat gemäß Absatz eins, in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
  6. (6)Absatz 6,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, durchzuführen.

    7)Ziffer 7 Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

  7. (8)Absatz 8,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 01.02.2008 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3 600,-- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.Wer die Tat gemäß Absatz eins, in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,-- Euro bis 15 000,-- Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.Wird eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, begangen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten des Eigentümers die Beseitigung der gesetzwidrigen Bezeichnung zu verfügen. Gesetzwidrig bezeichnete Gegenstände können für verfallen erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2005, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.Auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes ist im Verwaltungsstrafbescheid auf die Veröffentlichung der Teile des Bescheides auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, deren Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwaltungsübertretung und ihre Verfolgung erforderlich ist. Die zu veröffentlichenden Teile sind im Bescheid anzuführen. Die Bestimmungen des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, über die Urteilsveröffentlichung sind anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung, zu.
  6. (6)Absatz 6,Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Abs. 1 keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 durchzuführen.Wird die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 jedoch durch eine Person begangen, die dem Heeresdisziplinarrecht unterliegt, findet Absatz eins, keine Anwendung; über eine solche Person ist jedoch, unbeschadet der strafgesetzlichen Verantwortlichkeit, ein Disziplinarverfahren gemäß den Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 167 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2006, durchzuführen.

    7)Ziffer 7 Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

  7. (8)Absatz 8,Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.Wer den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

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