§ 33 TKG 2021 Verfahren, Gebühren

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Anzeigeverfahren
  1. (1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Absatz 10, letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Anzeigeverfahren
  1. (1)Absatz eins,Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Absatz 10, letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

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