§ 126 TKG 2021 Nutzerverzeichnis und Auskunftsdienst

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
    1. 1.Ziffer einsein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 137, Absatz 2, ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,
    2. 2.Ziffer 2einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,
    4. 4.Ziffer 4auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3, online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4,
  3. (3)Absatz 3,Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 137, Absatz 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. (4)Absatz 4,Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 181, Absatz 8 und Paragraph 124, auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben
    1. 1.Ziffer einsein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 137 Abs. 2 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Nutzer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach Paragraph 137, Absatz 2, ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein solches Nutzerverzeichnis herausgegeben wird,
    2. 2.Ziffer 2einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Nutzerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Anbieter gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3ihren Nutzern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Anbietern zu gewähren,
    4. 4.Ziffer 4auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach § 137 Abs. 2 und Abs. 3 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.auf Nachfrage von anderen Anbietern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3,, sowie auf Nachfrage von Herausgebern anbieterübergreifender Nutzerverzeichnisse oder anbieterübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Nutzerverzeichnis mit den Daten nach Paragraph 137, Absatz 2 und Absatz 3, online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4,
  3. (3)Absatz 3,Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 137 Abs. 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.Kommt zwischen dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und den in Absatz eins, Ziffer 4, Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des Paragraph 137, Absatz 2 und 3 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
  4. (4)Absatz 4,Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 181 Abs. 8 und § 124 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.Soweit ein Nutzer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Nutzerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der Paragraphen 181, Absatz 8 und Paragraph 124, auch nicht an Dritte weitergegeben werden.

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