§ 127 TKG 2021 Schutz der Nutzer

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
  1. (1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.Mit Ausnahme des Paragraph 128, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
  2. (2)Absatz 2,Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Absatz eins, zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz eins, vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
  1. (1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.Mit Ausnahme des Paragraph 128, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
  2. (2)Absatz 2,Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Absatz eins, zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Absatz eins, vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.

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