§ 154 TKG 2021 Amateurfunkprüfungszeugnisse

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Ausstellung
  1. (1)Absatz eins,Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Ausstellung
  1. (1)Absatz eins,Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

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