§ 166 TKG 2021 Stammdaten

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181 Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraph 165, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 181, Absatz 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung der Entgelte;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 undErstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß Paragraph 126, und
    4. 4.Ziffer 4Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß Paragraph 124,
  2. (2)Absatz 2,Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 162, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der § 165 Abs. 1 und 2 sowie § 181 Abs. 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraph 165, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 181, Absatz 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
    2. 2.Ziffer 2Verrechnung der Entgelte;
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß § 126 undErstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß Paragraph 126, und
    4. 4.Ziffer 4Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß § 124.Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß Paragraph 124,
  2. (2)Absatz 2,Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 162 Abs. 1.Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 162, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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