§ 187 TKG 2021 Strafbestimmungen

Telekommunikationsgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Verletzung von Rechten der Benützer
  1. (1)Absatz eins,Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, dieEine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die
    1. 1.Ziffer einsunbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
    ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Verletzung von Rechten der Benützer
  1. (1)Absatz eins,Eine im § 161 Abs. 2 bezeichnete Person, dieEine im Paragraph 161, Absatz 2, bezeichnete Person, die
    1. 1.Ziffer einsunbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
    2. 2.Ziffer 2eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
    ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten