§ 197 TKG 2021 Vorsitzender und Geschäftsordnung

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
  2. (2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
  3. (3)Absatz 3,Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig. Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.

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