§ 206 TKG 2021 Konsultationsverfahren

Telekommunikationsgesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 184 Abs. 4, 203 und 204.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß Paragraphen 184, Absatz 4,, 203 und 204.
  2. (2)Absatz 2,Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 nicht anderes bestimmt.Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit Paragraph 208, nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3,Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungnahme gewährten Frist gehemmt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des § 17 hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des § 16 fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.Für die Zwecke des Paragraph 17, hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde haben interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten zu gewähren. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere, wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 184 Abs. 4, 203 und 204.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde hat interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist, die, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu gewähren, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß Paragraphen 184, Absatz 4,, 203 und 204.
  2. (2)Absatz 2,Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 208 nicht anderes bestimmt.Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit Paragraph 208, nicht anderes bestimmt.
  3. (3)Absatz 3,Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungnahme gewährten Frist gehemmt.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke des § 17 hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des § 16 fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.Für die Zwecke des Paragraph 17, hat die Regulierungsbehörde die Gruppe für Frequenzpolitik über Entwürfe von Vollziehungshandlungen zu unterrichten, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, fallen und sich auf die Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, für die harmonisierte Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, um die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für breitbandfähige drahtlose Kommunikationsnetze und -dienste zu ermöglichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie die Regulierungsbehörde haben interessierten Kreise innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten zu gewähren. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere, wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.

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