§ 1 EAG-MPV Allgemeine Bestimmungen

EAG-Marktprämienverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2026 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19869 aus 20232025,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,
  2. 2.Ziffer 2die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 b Absatz 2, EAG,
  3. 3.Ziffer 3die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,
  4. 4.Ziffer 4das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,
  5. 5.Ziffer 5die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG unddie Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG und
  6. 6.Ziffer 6besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG.besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG.

Stand vor dem 16.01.2026

In Kraft vom 15.03.2024 bis 16.01.2026
Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023BGBl. I Nr. 69/2025, fest. Die Verordnung regelt insbesondere: Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen zur Gewährung von Marktprämien nach dem 1. Hauptstück des 2. Teils des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19869 aus 20232025,, fest. Die Verordnung regelt insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den §§ 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß § 44d EAG,die Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Windkraftanlagen gemäß den Paragraphen 18 und 38 EAG sowie die Höchstpreise für Gebote für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 d, EAG,
  2. 2.Ziffer 2die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den §§ 31 Abs. 2, 36 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44b Abs. 2 EAG,die Gebotstermine und das jeweils zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen gemäß den Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 2, 41, Absatz 2 und 44 b Absatz 2, EAG,
  3. 3.Ziffer 3die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 47 EAG,die Höhe der anzulegenden Werte für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas gemäß Paragraph 47, EAG,
  4. 4.Ziffer 4das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 51 Abs. 2 EAG,das zur Verfügung stehende Vergabevolumen für Marktprämien, welche auf Antrag vergeben werden gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2, 50, Absatz 2 und 51 Absatz 2, EAG,
  5. 5.Ziffer 5die Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß § 33 EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß § 43 EAG unddie Abschläge für Photovoltaik-Freiflächenanlagen gemäß Paragraph 33, EAG und den anzuwendenden Korrekturfaktor für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 43, EAG und
  6. 6.Ziffer 6besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß § 44a Abs. 2 EAG sowie den §§ 35 Abs. 2 und 50 Abs. 1 EAG.besondere Bestimmungen für bestimmte Anlagenkategorien gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, EAG sowie den Paragraphen 35, Absatz 2 und 50 Absatz eins, EAG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten