§ 10 EAG-MPV Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse

EAG-Marktprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel25,7525,76 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel24,7124,27 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389118 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 20132024,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen21,9221,06 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für repowerte Anlagen
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,22,9121,94 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen20,2518,95 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 15,7212,63 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel11,4411,32 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG14,9914,57 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 13,5610,52 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel8,468,61 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG11,8211,42 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei einer Kombination der in Absatz eins, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die anzulegenden Werte gemäß Absatz eins, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

Stand vor dem 16.01.2026

In Kraft vom 15.03.2024 bis 16.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 52, EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 20242026 und 20252027 gemäß den Paragraphen 47, Absatz eins und 2 sowie 52 Absatz 3, EAG wie folgt festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsfür neu errichtete Anlagen
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel25,7525,76 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel24,7124,27 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013BGBl. II Nr. 118/2024, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389118 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 20132024,, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen21,9221,06 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2für repowerte Anlagen
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,22,9121,94 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen20,2518,95 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
      1. a)Litera abei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß Litera b,,
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 15,7212,63 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel11,4411,32 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG14,9914,57 Cent/kWh;
      2. b)Litera bbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänenbei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß Paragraph 2, AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Ziffer 19, AVV 2024 sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
        1. aa)Sub-Litera, a, afür Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel 13,5610,52 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel8,468,61 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cfür Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, EAG11,8211,42 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.Bei einer Kombination der in Absatz eins, genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.Die anzulegenden Werte gemäß Absatz eins, gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.

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