§ 23 APAG Aufgaben und Befugnisse

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Artikel 24 a und 24 b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRegelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
      1. a)Litera aEinhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
      2. b)Litera bAnnahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
      3. c)Litera cMitarbeiterentwicklung,
      4. d)Litera dGesamtplanung aller Aufträge,
      5. e)Litera eausreichender Versicherungsschutz,
      6. f)Litera fUmgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
      7. g)Litera gEinhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
    2. 2.Ziffer 2Regelungen zur Auftragsabwicklung:
      1. a)Litera aOrganisation der Auftragsabwicklung,
      2. b)Litera bEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
      3. c)Litera cAnleitung des Auftragsteams,
      4. d)Litera dEinholung von fachlichem Rat (Konsultation),
      5. e)Litera elaufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
      6. f)Litera fabschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
      7. g)Litera gauftragsbegleitende Qualitätssicherung,
      8. h)Litera hLösung von Meinungsverschiedenheiten und
      9. i)Litera iAusgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
    3. 3.Ziffer 3Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.
  3. (32)Absatz 32,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 4142 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfendurchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 4142 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfendurchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  4. (4)Absatz 4,Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.
  5. (3)Absatz 3,Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  6. (54)Absatz 54,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Artikel 24 a und 24 b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Regelungen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsRegelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebs (internes Qualitätssicherungssystem):
      1. a)Litera aEinhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze,
      2. b)Litera bAnnahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen,
      3. c)Litera cMitarbeiterentwicklung,
      4. d)Litera dGesamtplanung aller Aufträge,
      5. e)Litera eausreichender Versicherungsschutz,
      6. f)Litera fUmgang mit Beschwerden und Vorwürfen und
      7. g)Litera gEinhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung.
    2. 2.Ziffer 2Regelungen zur Auftragsabwicklung:
      1. a)Litera aOrganisation der Auftragsabwicklung,
      2. b)Litera bEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen für die Auftragsabwicklung,
      3. c)Litera cAnleitung des Auftragsteams,
      4. d)Litera dEinholung von fachlichem Rat (Konsultation),
      5. e)Litera elaufende Überwachung der Auftragsabwicklung,
      6. f)Litera fabschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse,
      7. g)Litera gauftragsbegleitende Qualitätssicherung,
      8. h)Litera hLösung von Meinungsverschiedenheiten und
      9. i)Litera iAusgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere.
    3. 3.Ziffer 3Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems.
  3. (32)Absatz 32,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 4142 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfendurchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen zurfür die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 4142 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfendurchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  4. (4)Absatz 4,Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes Qualitätssicherungsprüfungen und, wenn dieser Unternehmen von öffentlichem Interesse prüft, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt.
  5. (3)Absatz 3,Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den Paragraphen 43 bis 50,
  6. (54)Absatz 54,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.

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