§ 32 APAG Vorzeitige Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder
    3. 3.Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst unrichtigefalsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2,Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.
  3. (3)Absatz 3,Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft undsowie der APAB vorzulegen und von dieser dem nachfolgend bestellten Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung zu stellenübermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß Paragraph 31, Absatz 5, zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie sich nachträglich ergebende Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
    2. 2.Ziffer 2die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder
    3. 3.Ziffer 3das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst unrichtigefalsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
  2. (2)Absatz 2,Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.
  3. (3)Absatz 3,Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft undsowie der APAB vorzulegen und von dieser dem nachfolgend bestellten Qualitätssicherungsprüfer zur Verfügung zu stellenübermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß Paragraph 31, Absatz 5, zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.

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