§ 38 APAG Anordnung von Maßnahmen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsMängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdie nachweisliche Beseitigung der Mängel und
    2. 2.Ziffer 2eine Sonderprüfung.
    Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  3. (3)Absatz 3,Der betroffene Abschlussprüfer bzw.oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen MaßnahmenAnordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neunzwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der getroffenen Maßnahmen schriftlichentsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.Der betroffene Abschlussprüfer bzw.oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen MaßnahmenAnordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neunzwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der getroffenen Maßnahmen schriftlichentsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  5. (4)Absatz 4,Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.Wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5,Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.
  7. (6)Absatz 6,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.
  8. (7)Absatz 7,Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsMängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdie nachweisliche Beseitigung der Mängel und
    2. 2.Ziffer 2eine Sonderprüfung.
    Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  3. (3)Absatz 3,Der betroffene Abschlussprüfer bzw.oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen MaßnahmenAnordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neunzwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der getroffenen Maßnahmen schriftlichentsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.Der betroffene Abschlussprüfer bzw.oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen MaßnahmenAnordnung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neunzwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der getroffenen Maßnahmen schriftlichentsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  5. (4)Absatz 4,Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.Wird eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  6. (5)Absatz 5,Alle Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.
  7. (6)Absatz 6,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören.Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.
  8. (7)Absatz 7,Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.

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