§ 42 APAG Erlöschen der Bescheinigung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Die Bescheinigung gemäß den §§ 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 107 bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen. Die Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 107, bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, auf die verbleibende Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, bzw. Paragraph 36, Absatz 3, auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Die Bescheinigung gemäß den §§ 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 107 bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen. Die Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35 und 36 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 107, bis 113 WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der APAB elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die APAB hat die Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im öffentlichen Register gemäß den Paragraphen 52 bis 54 unverzüglich vorzunehmen.

  1. (1)Absatz eins,Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den Paragraphen 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, auf die verbleibende Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, bzw. Paragraph 36, Absatz 3, auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.

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