§ 48 APAG Informationsrecht

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Inspektoren sindDie APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet. Inspektoren sindDie APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß Paragraph 33, verpflichtet.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Inspektoren sindDie APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet. Inspektoren sindDie APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen und, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß Paragraph 33, verpflichtet.

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